Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

InEKK Institut für Energie-, Kälte- und Klimatechnik GmbH (InEKK GmbH)

1. Allgemeines

1.1 Nach Hinweis auf die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der InEKK Institut für Energie-, Kälte- und Klimatechnik GmbH, nachfolgend InEKK GmbH genannt, und deren Anerkennung durch den Vertragspartner, schließen die Parteien den umseitigen Vertrag unter Einbeziehung dieser AGB.

1.2 Diese Bedingungen gelten für alle vereinbarten Leistungen der InEKK GmbH, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften, Lieferungen sowie für im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige vertragliche Nebenpflichten.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die InEKK GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Eine stillschweigende Anerkennung findet nicht statt.

2. Angebote und Entgelte

2.1 Bis zum endgültigen Vertragsabschluss sind Angebote der InEKK GmbH – insbesondere hinsichtlich Ausführung, Preisen und Fristen – freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden.

2.2 Es gelten die im Angebot genannten Stundensätze oder vereinbarten Festpreise. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten. Leistungen ohne Festpreis oder über den Festpreis hinausgehende Auftragserweiterungen werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.

3. Leistungsumfang

3.1 Für den Leistungsumfang ist ausschließlich eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, gilt die schriftliche Auftragsbestätigung der InEKK GmbH; fehlt auch diese, gilt der schriftliche Auftrag des Vertragspartners.

3.2 Die InEKK GmbH haftet für Leistungsangaben, Zusicherungen oder sonstige Erklärungen ihrer Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur, wenn diese schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist die InEKK GmbH nicht verpflichtet, die Richtigkeit oder Aktualität der den Prüfungen oder Gutachten zugrunde liegenden Sicherheitsvorschriften oder Sicherheitsprogramme zu überprüfen.

4. Leistungsfristen und -termine

Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfangs anhand der Angaben des Vertragspartners. Sie sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Die Fristen beginnen erst, wenn der Vertragspartner alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen gemäß Ziffer 5 erbracht hat.

5. Mitwirkungspflichten

5.1 Der Vertragspartner gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich erbracht werden. Diese müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen (z. B. VDE, DIN) und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

5.2 Mehraufwand, der durch verspätete, unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch nicht ordnungsgemäße Mitwirkung entsteht, trägt der Vertragspartner. Die InEKK GmbH ist auch bei Fest- oder Höchstpreisen berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

6. Gewährleistung

6.1 Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

6.2 Der Vertragspartner kann zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Rücktritt (Wandlung) oder Minderung verlangen.

6.3 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

7. Haftung

7.1 Die Haftung der InEKK GmbH ist für alle Schäden eines Auftrags zusammen auf 1.000.000 € (eine Million Euro) für Personen- und/oder Sachschäden begrenzt, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

7.2 Gegenüber Vollkaufleuten ist die Haftung der InEKK GmbH der Art und dem Umfang nach auf solche Schäden beschränkt, die bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren.

7.3 Höhere Haftungssummen können auf Wunsch des Vertragspartners durch gesonderte schriftliche Vereinbarung vereinbart und versichert werden.

7.4 Für mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet die InEKK GmbH nicht, es sei denn, sie wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

7.5 Soweit die InEKK GmbH neben anderen als Gesamtschuldner haftet, haftet sie stets nur subsidiär an letzter Stelle.

7.6 Die Haftungsbeschränkungen zugunsten der InEKK GmbH gelten gleichermaßen für deren Mitarbeiter, leitende Angestellte und Organe.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Zu allen Entgelten wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

8.2 Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Skonti werden nicht gewährt.

8.3 Bei schriftlich vereinbartem Festpreis kann die InEKK GmbH entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen verlangen.

8.4 Jeder in sich abgeschlossene Teil des Auftrags kann als Teilleistung zur Abnahme vorgelegt werden.

8.5 Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Erfolgt keine Abnahme, gilt diese vier Wochen nach Leistungserbringung als erfolgt.

8.6 Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen.

8.7 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der InEKK GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8.8 Bei Zahlungsverzug schuldet der Vertragspartner pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags pro Woche, maximal 30 %. Ein höherer oder niedrigerer Schaden kann nachgewiesen werden.

9. Urheberrechte und Veröffentlichungen

9.1 Alle Urheber- und Miturheberrechte an Gutachten, Prüfberichten, Berechnungen, Darstellungen etc. verbleiben bei der InEKK GmbH.

9.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen des Auftrags erstellten Unterlagen nur für den vereinbarten Zweck verwenden.

9.3 Die Weitergabe oder Veröffentlichung – auch auszugsweise – ist nur mit schriftlicher Zustimmung der InEKK GmbH zulässig.

10. Abtretung

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ganz oder teilweise abgetreten werden.

11. Sonstiges

11.1 Soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist Gerichtsstand der Sitz der InEKK GmbH.

11.2 Erfüllungsort ist der Realisierungsort des Projekts (z. B. Baustelle), soweit dort Leistungen zu erbringen sind; im Übrigen der Sitz der InEKK GmbH.

11.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags – einschließlich dieser Schriftformklausel – bedürfen der Schriftform.

11.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich möglichst nahekommende, zulässige Regelung zu ersetzen.

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